Durchführungswege
Überblick
Neben den versicherungsförmigen Lösungen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond haben wir uns auf folgende Durchführungswege spezialisiert:
Für jeden Durchführungsweg gelten spezielle Regeln und Besonderheiten. Wir beziehen uns bei unseren Ausführungen lediglich auf die von uns angebotenen Durchführungswege Unterstützungskasse und unmittelbare Pensionszusage. Es gilt die aktuelle Rechtslage. Für ältere Verträge können teilweise andere Regelungen gelten.
Einstandspflicht
Achtung!
Für alle Durchführungswege gilt: Der Arbeitgeber steht immer für die zugesagte Leistung ein, ganz egal, ob die Altersversorgung über eine Versicherung durchgeführt wird oder nicht! Diese Einstandspflicht ist in § 1 Abs. 1 S. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt. Gerade bei Versicherungsverträgen kann es zu einer Nachhaftung des Arbeitgebers kommen, wenn die spätere Versicherungsleistung aufgrund der hohen Kostenbelastung, gerade in den ersten Vertragsjahren, zu niedrig ausfällt. Arbeitgeber sollten sich dieses Risikos bei der Wahl des Durchführungswegs bewusst sein.
Unterstützungskasse
Das Urgestein der BAV
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Erste Unterstützungskassen gab es bereits im frühen 19. Jahrhundert – lange bevor die erste Lebensversicherung gegründet wurde.
Unterstützungskassen werden oft – auch wenn sie rechtlich selbständige Einrichtungen sind – als „verlängerter Arm“ des Arbeitgebers bezeichnet. Der Arbeitgeber wird Mitglied der Unterstützungskasse und finanziert diese durch sogenannte Zuwendungen. Ein Unternehmen kann hierzu entweder eine eigene, sogenannte einzelbetriebliche Unterstützungskasse gründen oder sich einer überbetrieblichen Gruppenunterstützungskasse anschließen. Hierbei ist prinzipiell zwischen rückgedeckten und pauschaldotierten Unterstützungskassen zu unterscheiden, je nachdem, wie die Unterstützungskasse die erhaltenen Zuwendungen anlegt.
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse schließt die U-Kasse eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben der versorgten Arbeitnehmer ab. Gelegentlich wird die rückgedeckte Unterstützungskasse daher auch – wenngleich rechtlich nicht zutreffend – als „große Direktversicherung“ bezeichnet. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse hingegen ist eine gänzlich versicherungsfreie Variante. Sie kann die erhaltenen Gelder völlig frei investieren und wird daher auch als „kapitalrückgedeckte“ Unterstützungskasse bezeichnet.
Für den Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers sind Ihre unverfallbaren Ansprüche aus einer Direktzusage beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Das bedeutet, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, erhalten Sie weiterhin Ihre bereits erworbene betriebliche Versorgung.
Das Urgestein der BAV
Unterstützungs-
kasse
Die Unterstützungskasse ist der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Erste Unterstützungskassen gab es bereits im frühen 19. Jahrhundert – lange bevor die erste Lebensversicherung gegründet wurde.
Unterstützungskassen werden oft – auch wenn sie rechtlich selbständige Einrichtungen sind – als „verlängerter Arm“ des Arbeitgebers bezeichnet. Der Arbeitgeber wird Mitglied der Unterstützungskasse und finanziert diese durch sogenannte Zuwendungen. Ein Unternehmen kann hierzu entweder eine eigene, sogenannte einzelbetriebliche Unterstützungskasse gründen oder sich einer überbetrieblichen Gruppenunterstützungskasse anschließen. Hierbei ist prinzipiell zwischen rückgedeckten und pauschaldotierten Unterstützungskassen zu unterscheiden, je nachdem, wie die Unterstützungskasse die erhaltenen Zuwendungen anlegt.
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse schließt die U-Kasse eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben der versorgten Arbeitnehmer ab. Gelegentlich wird die rückgedeckte Unterstützungskasse daher auch – wenngleich rechtlich nicht zutreffend – als „große Direktversicherung“ bezeichnet. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse hingegen ist eine gänzlich versicherungsfreie Variante. Sie kann die erhaltenen Gelder völlig frei investieren und wird daher auch als „kapitalrückgedeckte“ Unterstützungskasse bezeichnet.
Für den Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers sind Ihre unverfallbaren Ansprüche aus einer Direktzusage beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Das bedeutet, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, erhalten Sie weiterhin Ihre bereits erworbene betriebliche Versorgung.
Unmittelbare Pensionszusage
Direktzusage
Unmittelbare Pensionszusage
Bei einer Direktzusage/Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, Ihnen im Pensionsalter eine Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Hierfür bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen. Oftmals schließt der Arbeitgeber auch eine Rückversicherung ab.
Für den Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers sind Ihre unverfallbaren Ansprüche aus einer Direktzusage beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Das bedeutet, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, erhalten Sie weiterhin Ihre bereits erworbene betriebliche Versorgung. Direktzusagen sind meist reine Arbeitgeberleistungen, eine Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich möglich.